unentgeltliche Wertabgaben

unentgeltliche Wertabgaben
1. Begriff: Neuer Terminus (seit 1999) für die früheren Begriffe Eigenverbrauch und Gesellschafterverbrauch. U.W. umfassen bestimmte Vorgänge, bei denen  Lieferungen oder  sonstige Leistungen gegen Entgelt zwar nicht vorliegen, aber dennoch eine Umsatzsteuer erhoben werden soll, um Manipulationen zu Lasten des Steueraufkommens auszuschließen; daher werden u. W. fiktiv einer Lieferung/Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Ib UStG, § 3 IXa UStG), als Ersatz für das Entgelt dient bei der Steuerberechnung die  Mindestbemessungsgrundlage.
- 2. Konzeption der Besteuerung von u.W.: Da die Besteuerung von u.W. in den meisten Fällen daran gebunden ist, dass für die betreffenden Gegenstände oder Vorleistungen zuvor ein  Vorsteuerabzug beansprucht wurde, bezweckt die Besteuerung der u.W. materiell v.a. die wirtschaftliche Stornierung des Vorsteuerabzugs für solche Bezüge des Unternehmens, die später nicht für unternehmerische Zwecke verwendet werden.
- 3. Arten von u.W. im Einzelnen: a) Gleichgestellt mit entgeltlichen Lieferungen sind: (1) Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen für unternehmensfremde Zwecke durch den Unternehmer; (2) unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine bloße  Aufmerksamkeit vorliegt; (3) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, außer im Fall von Geschenken mit geringem Wert oder Warenmuster, die aus unternehmerischen Gründen abgegeben werden. Voraussetzung ist in allen diesen Fällen, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile vorher zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
- b) Gleichgestellt mit entgeltlichen sonstigen Leitungen sind: (1) Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmensvermögen durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke; (2) Verwendung solcher Gegenstände für den privaten Bedarf des Personals, wenn keine bloße Aufmerksamkeit vorliegt; (3) unentgeltliche Erbringung anderer sonstiger Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den privaten Bedarf des Personals, sofern es sich nicht um bloße Aufmerksamkeiten handelt. Ein früherer Vorsteuerabzug ist hier nur in den Fällen (1) und (2) Voraussetzung für die Steuerbarkeit der u.W.
- 4. Ort der u.W. (§ 3f UStG): Die Tätigung u.W. ist stets in dem Land zu versteuern, in dem sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte befindet, die die u.W. geleistet hat.
- 5. Sonderfall: Die unentgeltliche Nutzung eines Unternehmens-Kfz durch den Unternehmer ist wichtigster Anwendungsfall der u.W. und weist einige Besonderheiten auf; vgl.  Kraftfahrzeugbesteuerung.

Lexikon der Economics. 2013.

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